Lohnbuchhaltung News: Neues zum Wachstumschancengesetz 2025, Rentenwerten und mehr
Das Wachstumschancengesetz 2025 bringt bedeutende Veränderungen im deutschen Sozial- und Steuerrecht mit sich. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz stehen Unternehmen und Arbeitnehmer:innen vor neuen Herausforderungen für die diesjährigen Entgeltabrechnungen. In diesem Artikel beleuchten wir diese und weitere wichtige Neuerungen für die Lohnbuchhaltung und Gehaltsabrechnung 2025 sowie deren Auswirkungen.
I Wachstumschancengesetz 2025
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation oder auch einfach Wachstumschancengesetz, das am 26. März 2024 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, Unternehmen steuerlich zu entlasten und bürokratische Hürden für Arbeitgeber abzubauen. In 2025 sind hier weitere Regelungen in Kraft getreten.
Gesetzliche Grundlagen Wachstumschancengesetz 2025
- Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 26.03.2024 veröffentlicht im BGBl. I 2024 Nr. 108 vom 26.03.2024
- § 19a Abs. 4 S. 2 EStG
- § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG (werden aufgehoben)
- § 19 Abs. 2 S. 3 EStG
Auswirkungen
Verringerung des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag, einer Steuervergünstigung für ältere Arbeitnehmende, gilt für Steuerpflichtige, die älter als 64 Jahre sind. Er richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das 64. Lebensjahr erreicht wird. Durch das Wachstumschancengesetz 2025 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils verlangsamt. Er sinkt jährlich nicht mehr um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte.
Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (z. B. Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Diese mildert die Steuerlast, da die Steuerprogression verringert wird. Durch das Wachstumschancengesetz 2025 wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 01.01.2025 nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass Sonderzahlungen künftig nicht mehr im monatlichen Lohnsteuerabzug, sondern nur noch in der Einkommensteuererklärung begünstigt werden.
WICHTIG FÜR ARBEITNEHMENDE: Arbeitnehmer:innen können diese Steuerermäßigung weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen.
II Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Das 2017 beschlossene Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz legt fest, dass ab 2025 ein einheitliches Rentenrecht in Deutschland gilt. Dies stellt einen wichtigen Schritt in der Harmonisierung der Rentenversorgung dar, insbesondere zwischen den alten und neuen Bundesländern.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung
- BGBl Teil I Nr. 49 vom 24.07.2017
- SGB VI
Auswirkungen
Bereits zum 01.07.2024 wurde ein einheitlicher Rentenwert eingeführt. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer Monatsrente entspricht, wenn eine Person ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür einen Rentenpunkt erworben hat. Die Vereinheitlichung des Rentensystems in Deutschland bringt ab 2025 einige Änderungen mit sich. So fällt die bisherige Aufwertung von Ostgehältern bei der Rentenpunktberechnung weg. Um das niedrigere Lohnniveau im Osten auszugleichen, wurde bis zum 31.12.2024 das in den neuen Bundesländern erzielte Arbeitsentgelt (gemeldet mit dem Rechtskreiskennzeichen Ost) vor der Berechnung der Rentenpunkte um einen bestimmten Faktor erhöht. Dieser Faktor wurde schrittweise abgeschmolzen. Ab 2025 werden nun die Entgelte in Ost und West einheitlich bewertet. Das bedeutet, dass die zukünftige monatliche Rentenhöhe künftig überall gleich berechnet wird – unabhängig vom Wohnort der Arbeitnehmenden.
Darüber hinaus werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vereinheitlicht. Bislang galten in Ost und West unterschiedliche Obergrenzen für die Beitragsberechnung. Ab 2025 gilt bundesweit eine einheitliche Grenze von 8.050 € monatlich. Dies hat vor allem Bedeutung für Arbeitnehmer:innen, da es die Planung ihrer Altersvorsorge erleichtert.

III Sozialversicherung 2025
Eine Vielzahl der bestehenden Verfahren in der Sozialversicherung soll 2025 effektiver ausgestaltet und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessert werden.
Gesetzliche Grundlagen
- Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 28.12.2022 (BGBl. Teil I Nr. 56, Seite 2759)
- § 28a Abs. 3a SGB IV
- Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt
Auswirkungen
Größte Auswirkung für Arbeitgeber in 2025 ist eine verpflichtende Versicherungsnummernabfrage. Bislang mussten Arbeitnehmende ihre Sozialversicherungsnummer mit Vorlage eines Versicherungsnummernachweises, typischerweise der Sozialversicherungsausweis, selbst angeben, wenn sie in einem Unternehmen neu eingestellt wurden. Mit dem Jahreswechsel 2025 müssen nun Arbeitgeber die Sozialversicherungsnummer elektronisch beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen abfragen. Dies soll Fehler bei der Anmeldung vermeiden und den Verwaltungsaufwand reduzieren.
IV Steuerliche Anpassungen 2025
Neben Auswirkungen durch das Wachstumschancengesetz 2025, das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und Anpassungen in der Sozialversicherung, müssen Arbeitgeber ab 2025 auch Änderungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld in ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Diese steuerlichen Freibeträge und Zulagen werden regelmäßig angepasst, um die Kaufkraft der Beschäftigten zu stärken.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)
Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird um 300 € auf 12.084 € erhöht, was eine spürbare Steuerentlastung für viele Arbeitnehmende bedeutet. In 2026 wird der Grundfreibetrag um weitere 252 € auf 12.336 € erhöht.
Einkommensteuertarif für Veranlagungszeiträume 2025 und 2026
Neben der Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“), werden auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 angepasst.
Kindergeld und Kinder-Sofortzuschlag
Das Kindergeld wird ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich und ab Januar 2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat angehoben. Der Kinder-Sofortzuschlag wird ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich angehoben.
V Mindestlohn
Auch Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns erfordern Anpassungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hier gilt es, stets auf dem Laufenden zu bleiben, um Verstöße gegen geltende Bestimmungen zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 € brutto pro Stunde angehoben. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern auch die Mindestvergütung für Auszubildende, die entsprechend angepasst wird.
Gesetzliche Grundlagen
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge
- Mindestlohnerhöhungsgesetz
- Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiG) vom 12.12.2019
- Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025), veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 305 vom 14.10.2024
Auswirkungen für Auszubildende
Azubis mit Ausbildungsbeginn in 2025 erhalten nun ab dem ersten Lehrjahr ein monatliches Entgelt in Höhe von mindestens 682 €, im zweiten Lehrjahr von mindestens 805 €, im dritten von mindestens 921 € und im vierten Lehrjahr von mindestens 955 €.
VI Elektronisches Verfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
Auch beim elektronischen Verfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) gibt es Neuerungen, die Arbeitgeber 2025 beachten müssen. In diesem Jahr werden erstmals auch Zeiten eines stationären Aufenthalts in Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen in das eAU-Verfahren aufgenommen. Bislang waren nur ambulante Behandlungen Teil des elektronischen Austauschs zwischen Ärzten und Krankenkassen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 301 Abs. 1, 4 oder 4a SGB V
Auswirkungen
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass der Krankenstand und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter künftig noch transparenter dokumentiert werden. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird dadurch genauer und lückenloser, ist jedoch im ersten Schritt mit mehr Aufwand verbunden.
Unser Fazit
All diese Neuerungen erfordern von den Unternehmen eine genaue Beobachtung der Gesetzesänderungen und eine sorgfältige Umsetzung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Fehler können teure Folgen haben – von Bußgeldern bis hin zu Imageschäden. Unternehmen aus dem europäischen Ausland oder darüber hinaus stehen bei der Payroll auf Deutsch aufgrund der häufigen Gesetzesänderung und teils undurchsichtigen Gesetzeslage vor einer besonderen Herausforderung.
Wir empfehlen Unternehmen, egal ob deutsch oder ausländisch, sich daher frühzeitig mit einem erfahrenen Dienstleister für Payroll Services wie uns in Verbindung zu setzen. Unser Expertenteam ist immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und übernimmt für Sie die professionelle Anpassung Ihrer Entgeltabrechnungen. So können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und müssen sich nicht um Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung kümmern.